Eilmaßnahme gemäß §61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG wegen fehlender Maske

Meine Tochter (9) besuchte 2020/21 die 4. Klasse einer Grundschule und trägt seit Schulbeginn im August 2020 keine Maske (kurz: MNB). Seinerzeit wurde ein Attest ohne Diagnose vorgelegt. Im Dezember 2020 forderte mich die Schulleiterin auf, ein Attest mit Diagnose vorzulegen.

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§4 Abs. 6 Corona-Verordnung: Befreiung von der Maskenpflicht

Da für mich das Tragen einer Maske an Körperverletzung grenzt (man atmet weniger Sauerstoff und dafür mehr Kohlendioxid ein, Pickel, Herpes uvm.) und ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist und der Nutzen durchaus angezweifelt werden kann, habe ich nach einer Lücke im System gesucht, sprich: Welche Ausnahmen gibt es, die von der Maskenpflicht befreien? Diese Ausnahmen sind in der Corona-Verordnung (CV)* aufgeführt und zwar in der Fassung vom 10.07.20 in §2 Abs. 3 bzw. in der Fassung vom 30.10.20 in §3 Abs. 6 bzw. in der Fassung vom 11.11.21 in §4 Abs. 5 zur sog. Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) (diese drei Fassungen sind nur eine kleine Auswahl. Dazwischen gab es natürlich weitere Fassungen).

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Schufa: mein Erfahrungsbericht

2008 habe ich mich bei der Schufa registriert, sodass ich jederzeit kostenlos Zugriff auf meine dort gespeicherten Daten und v.a. auf die Anfragen habe. Allerdings scheint ein Online-Zugang, bei dem man „jederzeit die bei der Schufa gespeicherten Daten im Blick hat“, nur noch kostenpflichtig möglich zu sein. Davon losgelöst ist gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO eine Auskunft an die betroffene Person grundsätzlich „unentgeltlich“.

Im Mai 2019 bestellte ich Waren bei ESPRIT. Ohne einen Hinweis in Form einer Mitteilung in der Bestätigung-E-Mail stellte ESPRIT eine Anfrage zu meiner Person bei der Schufa. Dieser Hinweis findet sich in der Datenschutzerklärung. Da ich grundsätzlich kein oder ein falsches Geburtsdatum eingebe, scheint der Name für eine Schufa-Anfrage zu genügen.

Dasselbe gilt für Gasanbieter: Im Dezember 2019 bestellte ich Gas bei Grünwelt, das ab Januar 2020 geliefert wird. Auch Grünwelt stellte eine Schufa-Anfrage. Dieser Hinweis findet sich unter Punkt 6 „Datenverarbeitung mit Auskunfteien“ der Datenschutzhinweise.

Schufa-Anfragen in 2019

 

Adresshandel mittels Aura GmbH: automatische Zustimmung der Datenweitergabe bei Bestellung

Vor einiger Zeit bestellte ich Stifte mit Namensgravur bei einem mittelständischen Unternehmen namens Karlheinz Jung, bei dem ich mein Postfach als Versandanschrift hinterlegt habe. Einige Monate später erhielt ich an mein Postfach Werbesendungen, was mich doch arg wunderte. Dass die Gemeinde mittels Melderegisterauskunft (s. das Angebot der Stadt Berlin) die Adressdaten seiner Bürger verkauft, ist mir hinlänglich bekannt. Aber woher hatten die Deutsche Fernsehlotterie und die Münzhandelsgesellschaft mein Postfach? Genau diesen Hinweis müssen beide Unternehmen in ihren Werbeblättern angeben. Adresshandel mittels Aura GmbH: automatische Zustimmung der Datenweitergabe bei Bestellung weiterlesen

Mein Umgang mit §111 TKG: Kauf von gebrauchten, aktivierten SIM-Karten

Seit dem 1.07.2017 greift die neue Regelung von §111 TKG, demzufolge auch bei Prepaid-Verträgen eine Legitimation zwingend erforderlich ist (exemplarisch hierzu die Artikel von Simone Gerdesmeier vom 3.07.2017 und der Bundesnetzagentur vom 22.03.2018). Mein Umgang mit §111 TKG: Kauf von gebrauchten, aktivierten SIM-Karten weiterlesen

Der Überwachungswahn geht weiter: FATCA, FKAustG – Wie das Bankgeheimnis sukzessiv abgebaut wird

Es begann ganz harmlos mit einer Nachricht meiner Bank auf dem Kontoauszug – erstmals im Juli 2017 und danach jeden Monat.

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Klage vorm Verwaltungsgericht wegen §51 BMG „Auskunftssperren“ –> Klage erfolglos

„In der Bundesrepublik Deutschland können Melderegisterauskünfte von jedermann eingeholt werden.“ Das heißt: Jeder kann die Adresse jedes Bürgers gegen Entgelt bei der Meldebehörde erfragen. So steht es auch in der kleinen Anfrage der FDP vom 24.09.2008:

kleine Anfrage der FDP vom 24.09.2008

In der Antwort der Bundesregierung vom 10.10.2008 wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 C 5.05 vom 21.06.2006) verwiesen, dass das „Informationsbedürfnis des privaten Bereichs“ über dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellen sei, da „sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen.“ Hierbei handele es sich um „gebührenpflichtige Amtshandlungen“ und eben nicht – wie die FDP moniert – „um einen „Verkauf von Daten“ durch die Meldebehörden.“

Seit dem 1.11.2015 gilt nun das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Gemäß §51 BMG müssen „Tatsachen“ vorliegen, wenn der Bürger eine Auskunftssperre wünscht, sodass seine Daten eben nicht an „jedermann“ verkauft werden. Zuvor genügte gemäß §6 MRRG die Angabe, dass man sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Anspruch nimmt, wie der Auszug meiner Vollauskunft vom 12.06.2014 belegt:

Vollauskunft vom 12.06.2014 – Auszug

Nach meinem Umzug in 2016 weigert sich die Gemeinde, eine Auskunftssperre einzurichten, obwohl ich die folgenden „Tatsachen“ dargelegt habe: Klage vorm Verwaltungsgericht wegen §51 BMG „Auskunftssperren“ –> Klage erfolglos weiterlesen

Auskunft an die betroffene Person nach Art. 15 DSGVO

Jeder hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind. Man nennt dies „Auskunft an den Betroffenen“ bzw. „Auskunft an die betroffene Person“. Damit vermeidet man den sog. Panoptismus. Die rechtlichen Grundlagen sind in Art. 15 DSGVO sowie in §34 BDSG (nicht-öffentliche Stellen, z.B. Amazon, Facebook u.a.) bzw. in §57 BDSG (öffentliche Stellen, also alle Behörden, Ämter) geregelt und i.d.R. „unentgeltlich“ (vgl. Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Dasselbe gilt auch für Auskünfte nach §10 BMG , auf die ich in diesem Beitrag eingehe.

In 2014 bat ich die Stadt Oldenburg um Auskunft über meine Daten:
1.) Welche Daten sind zu meiner Person bei der Meldebehörde gespeichert?
2.) Woher stammen diese Daten (Herkunft)?
3.) Wer ruft diese Daten ab (Empfänger)?
4.) Nennen Sie mir die rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung.

Seit 2017 erweitere ich mein Schreiben um diesen Punkt: An wen haben Sie mein Passfoto übermittelt (Zugriff auf Passbilder, was mit der jeweiligen Verwaltungssoftware ein Leichtes ist)? Inwieweit diente diese Übermittlung an die anfragende Behörde der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ gemäß §25 Abs. 2 PAuswG i.V.m. §22a PassG?

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§59 Personenstandsgesetz: Geburtsurkunde ohne Angaben zu Geschlecht, Eltern und Religion

Durch Zufall bin ich auf §59 Abs. 2 PStG gestoßen. Demzufolge kann man eine Geburtsurkunde beantragen, die keine Angaben zum Geschlecht, zu den Namen der Eltern sowie zur Religionsangehörigkeit enthält. §59 Personenstandsgesetz: Geburtsurkunde ohne Angaben zu Geschlecht, Eltern und Religion weiterlesen

§63 NSchG zur „Schulpflicht“: Datenübermittlung der Stadt an die Grundschule

Gemäß §11 NDSG darf die Stadt bzw. Gemeinde die Daten eines schulpflichtigen Kindes an die zuständige Grundschule weiterleiten, damit dieses der Schulpflicht gemäß §63 NSchG nachkommen kann. Ich habe mich gefragt, welche Daten die Stadt an die Grundschule übermittelt. Hier die Antworten der Stadt Oldenburg (2016) und der Gemeinde Rastede (2017): §63 NSchG zur „Schulpflicht“: Datenübermittlung der Stadt an die Grundschule weiterlesen