Eilmaßnahme gemäß §61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG wegen fehlender Maske weiterlesen
Kategorie: Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§4 Abs. 6 Corona-Verordnung: Befreiung von der Maskenpflicht
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Schufa: mein Erfahrungsbericht
2008 habe ich mich bei der Schufa registriert, sodass ich jederzeit kostenlos Zugriff auf meine dort gespeicherten Daten und v.a. auf die Anfragen habe. Allerdings scheint ein Online-Zugang, bei dem man „jederzeit die bei der Schufa gespeicherten Daten im Blick hat“, nur noch kostenpflichtig möglich zu sein. Davon losgelöst ist gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO eine Auskunft an die betroffene Person grundsätzlich „unentgeltlich“.
Im Mai 2019 bestellte ich Waren bei ESPRIT. Ohne einen Hinweis in Form einer Mitteilung in der Bestätigung-E-Mail stellte ESPRIT eine Anfrage zu meiner Person bei der Schufa. Dieser Hinweis findet sich in der Datenschutzerklärung. Da ich grundsätzlich kein oder ein falsches Geburtsdatum eingebe, scheint der Name für eine Schufa-Anfrage zu genügen.
Dasselbe gilt für Gasanbieter: Im Dezember 2019 bestellte ich Gas bei Grünwelt, das ab Januar 2020 geliefert wird. Auch Grünwelt stellte eine Schufa-Anfrage. Dieser Hinweis findet sich unter Punkt 6 „Datenverarbeitung mit Auskunfteien“ der Datenschutzhinweise.
Adresshandel mittels Aura GmbH: automatische Zustimmung der Datenweitergabe bei Bestellung
Vor einiger Zeit bestellte ich Stifte mit Namensgravur bei einem mittelständischen Unternehmen namens Karlheinz Jung, bei dem ich mein Postfach als Versandanschrift hinterlegt habe. Einige Monate später erhielt ich an mein Postfach Werbesendungen, was mich doch arg wunderte. Dass die Gemeinde mittels Melderegisterauskunft (s. das Angebot der Stadt Berlin) die Adressdaten seiner Bürger verkauft, ist mir hinlänglich bekannt. Aber woher hatten die Deutsche Fernsehlotterie und die Münzhandelsgesellschaft mein Postfach? Genau diesen Hinweis müssen beide Unternehmen in ihren Werbeblättern angeben. Adresshandel mittels Aura GmbH: automatische Zustimmung der Datenweitergabe bei Bestellung weiterlesen
Mein Umgang mit §111 TKG: Kauf von gebrauchten, aktivierten SIM-Karten
Seit dem 1.07.2017 greift die neue Regelung von §111 TKG, demzufolge auch bei Prepaid-Verträgen eine Legitimation zwingend erforderlich ist (exemplarisch hierzu die Artikel von Simone Gerdesmeier vom 3.07.2017 und der Bundesnetzagentur vom 22.03.2018). Mein Umgang mit §111 TKG: Kauf von gebrauchten, aktivierten SIM-Karten weiterlesen
Der Überwachungswahn geht weiter: FATCA, FKAustG – Wie das Bankgeheimnis sukzessiv abgebaut wird
Es begann ganz harmlos mit einer Nachricht meiner Bank auf dem Kontoauszug – erstmals im Juli 2017 und danach jeden Monat.
Klage vorm Verwaltungsgericht wegen §51 BMG „Auskunftssperren“ –> Klage erfolglos
„In der Bundesrepublik Deutschland können Melderegisterauskünfte von jedermann eingeholt werden.“ Das heißt: Jeder kann die Adresse jedes Bürgers gegen Entgelt bei der Meldebehörde erfragen. So steht es auch in der kleinen Anfrage der FDP vom 24.09.2008:
In der Antwort der Bundesregierung vom 10.10.2008 wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 C 5.05 vom 21.06.2006) verwiesen, dass das „Informationsbedürfnis des privaten Bereichs“ über dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellen sei, da „sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen.“ Hierbei handele es sich um „gebührenpflichtige Amtshandlungen“ und eben nicht – wie die FDP moniert – „um einen „Verkauf von Daten“ durch die Meldebehörden.“
Seit dem 1.11.2015 gilt nun das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Gemäß §51 BMG müssen „Tatsachen“ vorliegen, wenn der Bürger eine Auskunftssperre wünscht, sodass seine Daten eben nicht an „jedermann“ verkauft werden. Zuvor genügte gemäß §6 MRRG die Angabe, dass man sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Anspruch nimmt, wie der Auszug meiner Vollauskunft vom 12.06.2014 belegt:
Nach meinem Umzug in 2016 weigert sich die Gemeinde, eine Auskunftssperre einzurichten, obwohl ich die folgenden „Tatsachen“ dargelegt habe: Klage vorm Verwaltungsgericht wegen §51 BMG „Auskunftssperren“ –> Klage erfolglos weiterlesen
Auskunft an die betroffene Person nach Art. 15 DSGVO
Jeder hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind. Man nennt dies „Auskunft an den Betroffenen“ bzw. „Auskunft an die betroffene Person“. Damit vermeidet man den sog. Panoptismus. Die rechtlichen Grundlagen sind in Art. 15 DSGVO sowie in §34 BDSG (nicht-öffentliche Stellen, z.B. Amazon, Facebook u.a.) bzw. in §57 BDSG (öffentliche Stellen, also alle Behörden, Ämter) geregelt und i.d.R. „unentgeltlich“ (vgl. Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Dasselbe gilt auch für Auskünfte nach §10 BMG , auf die ich in diesem Beitrag eingehe.
In 2014 bat ich die Stadt Oldenburg um Auskunft über meine Daten:
1.) Welche Daten sind zu meiner Person bei der Meldebehörde gespeichert?
2.) Woher stammen diese Daten (Herkunft)?
3.) Wer ruft diese Daten ab (Empfänger)?
4.) Nennen Sie mir die rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung.
Seit 2017 erweitere ich mein Schreiben um diesen Punkt: An wen haben Sie mein Passfoto übermittelt (Zugriff auf Passbilder, was mit der jeweiligen Verwaltungssoftware ein Leichtes ist)? Inwieweit diente diese Übermittlung an die anfragende Behörde der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ gemäß §25 Abs. 2 PAuswG i.V.m. §22a PassG?
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§59 Personenstandsgesetz: Geburtsurkunde ohne Angaben zu Geschlecht, Eltern und Religion
Durch Zufall bin ich auf §59 Abs. 2 PStG gestoßen. Demzufolge kann man eine Geburtsurkunde beantragen, die keine Angaben zum Geschlecht, zu den Namen der Eltern sowie zur Religionsangehörigkeit enthält. §59 Personenstandsgesetz: Geburtsurkunde ohne Angaben zu Geschlecht, Eltern und Religion weiterlesen
§63 NSchG zur „Schulpflicht“: Datenübermittlung der Stadt an die Grundschule
Gemäß §11 NDSG darf die Stadt bzw. Gemeinde die Daten eines schulpflichtigen Kindes an die zuständige Grundschule weiterleiten, damit dieses der Schulpflicht gemäß §63 NSchG nachkommen kann. Ich habe mich gefragt, welche Daten die Stadt an die Grundschule übermittelt. Hier die Antworten der Stadt Oldenburg (2016) und der Gemeinde Rastede (2017): §63 NSchG zur „Schulpflicht“: Datenübermittlung der Stadt an die Grundschule weiterlesen