Auskunft an die betroffene Person nach Art. 15 DSGVO

Jeder hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind. Man nennt dies „Auskunft an den Betroffenen“ bzw. „Auskunft an die betroffene Person“. Damit vermeidet man den sog. Panoptismus. Die rechtlichen Grundlagen sind in Art. 15 DSGVO sowie in §34 BDSG (nicht-öffentliche Stellen, z.B. Amazon, Facebook u.a.) bzw. in §57 BDSG (öffentliche Stellen, also alle Behörden, Ämter) geregelt und i.d.R. „unentgeltlich“ (vgl. Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Dasselbe gilt auch für Auskünfte nach §10 BMG , auf die ich in diesem Beitrag eingehe.

In 2014 bat ich die Stadt Oldenburg um Auskunft über meine Daten:
1.) Welche Daten sind zu meiner Person bei der Meldebehörde gespeichert?
2.) Woher stammen diese Daten (Herkunft)?
3.) Wer ruft diese Daten ab (Empfänger)?
4.) Nennen Sie mir die rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung.

Seit 2017 erweitere ich mein Schreiben um diesen Punkt: An wen haben Sie mein Passfoto übermittelt (Zugriff auf Passbilder, was mit der jeweiligen Verwaltungssoftware ein Leichtes ist)? Inwieweit diente diese Übermittlung an die anfragende Behörde der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ gemäß §25 Abs. 2 PAuswG i.V.m. §22a PassG?

Die Stadt Oldenburg arbeitete in 2014 noch mit der Verwaltungssoftware Meso, wie man der Vollauskunft entnehmen kann (oben und unten links). Dort sind 10 sog. Datensätze gelistet:

Meso-Auskunft vom 11.09.2014
  1. Am 28.05.2014 erfolgte eine Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern, weil eine neue bzw. korrekte SteuerID erteilt wurde. Die gesetzliche Grundlage hierfür war §5c 2. BMeldDÜV, der inzwischen weggefallen ist. Jetzt wird diese Datenübermittlung in §9 2. BMeldDÜV geregelt.
  2. dito
  3. Am 26.05.2014 wurde der Landesrundfunkanstalt meine neue Adresse mitgeteilt. Die gesetzliche Grundlage hierfür war §11c NMeldDÜV, der inzwischen von §15 NMeldVO (ist online nicht kostenlos verfügbar: Beck Datenbank) abgelöst wurde.
    • Anmerkung: Das Landgericht Tübingen hat am 9.12.2016 entschieden, dass die Rundfunkanstalten keine Behörden sind (Az. 5 T 280/16; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 16.09.2016: Az. 5 T 232/16). Vor diesem Hintergrund ist nach meinem Rechtsempfinden eine Gesetzesänderung dringend notwendig. Denn der Staat leitet die ihm anvertrauten Daten seiner Bürger an ein Privatunternehmen, mit dem der Bürger keinen Vertrag abgeschlossen hat, weiter. Ein Unding! Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich de facto um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß §328 BGB, den die Ministerpräsidenten mit den Rundfunkanstalten abgeschlossen haben. Zahlen dürfen die Bürger, ohne Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen zu haben, was der Handlungs- und Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG zuwiderläuft. So, das musste jetzt raus! Ausführliche Informationen finden Sie in meinem Beitrag.
  4. Am 26.05.2014 wurde der Rentenversicherung meine neue Adresse mitgeteilt. Die gesetzliche Grundlage hierfür war §5 2. BMeldDÜV, der ja inzwischen weggefallen ist (s. Punkt 1). Jetzt wird diese Datenübermittlung in §6 2. BMeldDÜV geregelt.
  5. Am 26.05.2014 wurde auch dem Bundeszentralamt für Steuern meine neue Adresse mitgeteilt (s. Punkt 1).
  6. Am 1.05.2014 wurde dem statistischen Landesamt mitgeteilt, dass ich nach unbekannt verzogen war. Hierbei wird der Name nicht übermittelt, sondern Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Tag der Änderung, Wohnstatus, Staatsangehörigkeit, Religion, Postleitzahl und Ort. Die gesetzliche Grundlage hierfür war §11 NMeldDÜV, der inzwischen von §6 NMeldVO (ist online nicht kostenlos verfügbar: Beck Datenbank) abgelöst wurde.
  7. Am 7.04.2014 wurde ich von Amts wegen abgemeldet. Diese Änderung wird automatisch an das Finanzamt, die Landesrundfunkanstalt und die Rentenversicherung weitergeleitet. Interessanterweise erfolgt keine Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Denn in Deutschland darf man eigentlich nur dann ein Auto führen, wenn man einen festen Wohnsitz hat (vgl. §6 FZV). Dies wird lediglich bei einer Zulassung, Ummeldung o.ä. überprüft. Das KBA wird von der Meldebehörde nur informiert, wenn man seinen Namen ändert (vgl. §8 2. BMeldDÜV).

In 2018 bat ich nun die Gemeinde Rastede um Auskunft über meine Daten. Erst bei der dritten Anfrage „wusste“ man, was ich meinte: eine Übersicht gemäß deren Verwaltungssoftware Meso, OK.EWO, mpsEM oder dergleichen. Genauso hatte ich es formuliert, um der Gemeinde auf die Sprünge zu helfen.

Auch Rastede arbeitet mit Meso. Hier stehen die konkreten Datenempfänger samt Datum und Uhrzeit. Die Beamtin hat sich für einen zweijährigen Zeitraum entschieden: 23.06.2016 – 23.06.2018. Unter den Empfängern sind die u.g. „üblichen Verdächtigen“:

Meso-Auskunft vom 23.06.2018
  1. Am 12.12.2016 habe ich mich dort (pflicht-) gemäß §17 BMG zwangsangemeldet. Das nennt die Verwaltung Melderegisterdatenspiegel. Warum sich diese Meldung am 13.12.2016, 2.01.2017 und am 11.01.2017 wiederholt hat, weiß ich nicht.
  2. Ich bin aus der Stadt Varel zugezogen. Das nennt sich STV Varel. Hier wurden wohl meine Daten (vorherige Anschrift, Zuzug, Wegzug etc.) übermittelt.
  3. Am 12.12.2016 erfolgte eine Meldung (Infoma Finanzverwaltung) an die Finanzverwaltung der Gemeinde Rastede .
  4. Am 15.12.2016 und 11.01.2017 erfolgte eine Meldung (ZIVIT – Bundesfinanzverwaltung) an die zentrale Informationsverwaltung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
  5. Am 15.12.2016 erfolgte eine Meldung an die Rentenversicherung.
  6. Am 16.12.2016 erfolgte eine Meldung an das statistische Landesamt.
  7. Am 1.01. und am 1.2.2017 erfolgte eine Meldung an das LKA Nds., also das Landeskriminalamt. „Hierbei handelt es sich um eine automatisierte Datenübermittlung. Rechtsgrundlage hierfür ist §11 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (NMeldVO) in Verbindung mit §41a des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG). Hiernach übermitteln die Meldebehörden der Polizei (dem LKA) die zur Fortschreibung der polizeilichen Informationssysteme erforderlichen Daten [für] Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben […]. Wenn „keine Daten über Ihre Person gespeichert sind, werden die Datenübermittlung von dort unverzüglich gelöscht.“ (Quelle: Antwort Rastede vom 16.11.2020)
  8. Am 20.02.2017 erfolgte eine Meldung an die Bußgeldstelle, weil ich am 23.01.2017 zu schnell gefahren bin (Bescheid vom 21.02.2017). Allerdings wurde der Bescheid ans Postfach und eben nicht an die Hausanschrift gesandt, so wie von mir gewünscht.
  9. Am 10.05.2017 erfolgte eine Meldung ans Landessozialgericht, wo meine Klage gegen die eGK liegt. Obwohl das LSG ebenfalls über ein Postfach verfügt, schickte es mir das Schreiben nicht an mein Postfach, sondern an meine Hausanschrift… Puuuh!
  10. Tja, und dann kommen diverse interne Abfragen:
    1. Herr Sundermann ist Geschäftsbereichsleiter für diverse Bürgerdienste, z.B. für die Vergabe von Hortplätzen.
    2. Frau Padecken ist für die Wahlen zuständig. Ich hatte mich seinerzeit für die Briefwahl entschieden, weil diese Unterlagen ans Postfach gesendet werden können. Die regulären Wahlunterlagen gehen immer an die Meldeanschrift, da das Verfahren automatisiert abläuft.
    3. Frau Regner ist Verwaltungsmitarbeiterin für den Bereich Kultur, Jugend und Sport. Da mein Kind den Hort besucht hat, hatte Frau Regner ein „dienstliches Interesse“.
  11. Interessanterweise ist hier die Meldung an die Rundfunkanstalten nicht aufgelistet, obwohl es in 2018 wieder einen Meldedatenabgleich gab. Hierbei handelt es sich um eine rechtswidrige Übermittlung der Adressen aller volljährigen, meldepflichtigen Bürger: Denn erstens wird auf massive Weise in ihr (unser!) Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen (s. auch Kritik des Hessischen Beauftragten für Datenschutz vom 11.10.2010) und zweitens handelt es sich bei § 14 Abs. 9a Rund­funk­beitrags­staats­vertrag um einen Vertrag und eben nicht um ein Gesetz. Weitere Details finden sich in meinem Artikel zum Rundfunkbeitrag.

Meine zweite Anfrage an die Gemeinde Rastede erfolgt im August 2020 und enthält erstmals die Bitte, mir mitzuteilen, ob mein Passfoto abgefragt wurde und falls ja, von wem und warum. Am 16.11.2020 erhielt ich die o.g. Antworten zu meiner Anfrage aus 2018 und einen neuen Meso-Ausdruck vom 16.11.2018 bis 16.11.2020:

Meso-Auskunft vom 16.11.2020
  1. Es erfolgten fünf interne Abfragen (die auch bei meiner Tochter gelistet sind) am
    • 13.03.2019 (zweimal) durch Herrn Hillmer, der nun für Kultur, Jugend und Sport zuständig ist.
    • 30.04.2019 durch Frau Padeken, die für Wahlen zuständig ist.
    • 9.10.2019 (zweimal) durch Frau Witte, die ebenfalls für Wahlen, aber auch für das Ordnungswesen zuständig ist.
  2. Zudem erfolgten drei externe Auskünfte am
    • 4.02.2019 (zweimal) an das Amtsgericht Varel, weil mein Anwalt gegen meinen Bußgeldbescheid Klage eingereicht hat, die ich allerdings zurückgenommen habe.
    • 7.05.2020 an das Landgericht OL, da meine Klage gegen die GSG erfolglos war und mir die Rechnung zugestellt werden musste.

Neben der Meso-Auflistung für mich und mein Kind lag wunschgemäß auch ein Ausdruck mit unseren Daten, die die Gemeinde gespeichert hat, bei:

Namen, Geburtsdatum, Adressen, Ausweise, Übermittlungssperren etc.

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