Anwaltskanzlei Seppel und Partner: Stephanie Vrey

Da die Anwaltskanzlei Seppel & Partner auf www.anwalt.de nicht vertreten ist, nutze ich dieses Portal, um über die Beratungsleistung der Fachanwältin für Sozialrecht, Stephanie Vrey, zu berichten. Ich berufe mich hier ausdrücklich auf Artikel 5 GG, der in Deutschland die Meinungsfreiheit sichert – noch.

Ich hatte die Kanzlei per E-Mail angeschrieben, weil es ab dem Bundessozialgericht Anwaltspflicht gibt. Am 8.08.2017 hatte ich einen Termin bei Frau Vrey. Vorab, am 27.07.2017, hatte ich ihr die Nichtzulassungsbeschwerde vom 26.06.2017 per E-Mail zugeschickt. Bereits da hätte die Anwältin sehen müssen, dass die Ein-Monats-Frist abgelaufen und somit eine Beratung hinfällig ist. Dennoch wollte sie mir für ihr einstündiges Beratungsgespräch und ihre anschließende rechtliche Prüfung 226,10 EUR in Rechnung stellen. Daraufhin schrieb ich ihr am 21.09.2017 folgende Antwort (im Original mit Eingangsstempel):

Sehr geehrte Frau Vrey,

hiermit widerspreche ich Ihrer überhöhten Rechnung vom 8.09.2017.

  1. Ich bat Sie in meiner E-Mail vom 7.09.2017 um Zusendung des Fragebogens mit meiner Unterschrift, den Sie in Ihrer E-Mail vom 7.09.2017 erwähnen. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Ich bitte Sie, dies nachzuholen.
  2. Unser sog. Beratungsgespräch fand am 8.08.2017 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich schon längst Beschwerde beim BSG eingereicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 26.06.2017 hatte ich Ihnen vorab am 27.07.2017 per E-Mail zugesandt. In unserem sog. Beratungsgespräch sowie in meiner E-Mail vom 13.08.2017 habe ich Sie erneut auf meine eingereichte Beschwerde hingewiesen. Bereits dann hätten Sie mir schreiben bzw. in fünf Minuten sagen können, dass ich dieses Verfahren wegen §73 Satz 4 SGG gar nicht mehr fortführen kann, weil ich eben kein „zugelassener Prozessbevollmächtigter“ bin. Dieser Hinweis erfolgte durch Sie aber erst am 30.08.2017, nachdem ich am 13. und am 20.08.2017 nachgefragt hatte. Das BSG teilte mir diesen Verfahrensfehler aber bereits am 10.08.2017 mit. Also haben Sie mir in diesem Punkt keine neuen Informationen gegeben.
  3. In Ihrer E-Mail vom 7.09.2017 schreiben Sie: „Es sind Ihnen keine Kosten durch die Prüfung nach dem Gespräch entstanden.“ In der Rechnung vom 8.09.2017 (also einen Tag später!) schreiben Sie nun: „Ich habe mich dazu entschlossen, Ihnen die volle Beratungsgebühr abzurechnen. Neben einem einstündigen Beratungsgespräch habe ich mich auch in die Akte eingelesen und diese rechtlich geprüft.“ Ihre sog. rechtliche Prüfung fand demzufolge am 7. oder 8.09.2017 statt, also nachdem Sie mir am 30.08.2017 mitgeteilt hatten, dass eine Fortführung des Verfahrens nicht mehr möglich ist, und nachdem ich Ihnen am 27.07.2017 meine Nichtzulassungsbeschwerde per E-Mail zugesandt hatte. Welchen Sinn macht diese nachträgliche sog. rechtliche Prüfung? Verraten Sie mir doch bitte, was Ihre sog. rechtliche Prüfung (innerhalb eines Tages!) ergeben hat. Inwiefern ist Ihre sog. rechtliche Prüfung für dieses abgeschlossene Verfahren noch relevant?
  4. In dem sog. Beratungsgespräch teilten Sie mir eine Stunde lang mit, dass Sie sich die Akten ansehen müssten, um nähere Angaben machen zu können. Dies hätten Sie mir auch in fünf Minuten sagen können. Daher werde ich Ihnen bestimmt nicht die ganze Stunde bezahlen.
  5. In dem sog. Beratungsgespräch erzählten Sie mir Ihre Lebensgeschichte, dass auch Sie einmal Leistungen von der Arbeitsagentur beziehen mussten, dass auch Sie diese Eingliederungsvereinbarungen (EGV) unterschreiben mussten. Für diesen Small-Talk werde ich Ihnen bestimmt keine Gebühren nach RVG entrichten.
  6. Bitte legen Sie transparent dar, wie Sie den Gegenstandswert gemäß §3 RVG ermittelt haben, sodass Sie auf Gebühren in Höhe von 190 EUR netto kommen. Mit welcher Rechtfertigung setzen Sie den Höchstsatz gemäß §34 RVG an?
  7. Bitte lassen Sie mir ein Protokoll des Beratungsgesprächs (schriftliches Gutachten gemäß §34 RVG) zukommen, indem Sie aufführen, worauf Sie Ihre sog. Beratungsleistung zurückführen. Bitte protokollieren Sie auch, welche Erkenntnisse sich durch Ihre sog. rechtliche (eintägige) Prüfung ergeben haben. Welchen Wissenszuwachs habe ich durch Sie erlangt? Inwiefern konnte bzw. kann Ihre Beratungsleistung (noch) Einfluss auf das bereits abgeschlossene Verfahren nehmen?

Es ist ein Unding, wie Sie Ihr Geld verdienen (wollen). Ich möchte etwas in Deutschland bewegen und u.a. diese EGV abschaffen, weil diese gegen die Vertragsfreiheit verstoßen und die Not der Leistungsbezieher ausnutzen. Sie aber versuchen, aus dieser Not Kapital zu schlagen. Es tut mir leid, aber Sie sind eine Schande für Ihren Berufsstand. Haben Sie schon einmal ein Verfahren vor Gericht geführt? Falls ja, haben Sie dieses bis zum Erfolg geführt? Ich habe das Gefühl, dass Sie sich mit solchen sog. Beratungsgesprächen über Wasser halten. Wenn ich Ihnen damit Unrecht tue, entschuldige ich mich. Wenn ich aber Recht habe, sollten Sie sich einen neuen Job suchen.

Anweisung

Sollten Sie weiterhin auf Ihre o.g. Rechnung bestehen, bitte ich Sie, folgende Unterlagen an meinen Anwalt XXX in Oldenburg zu schicken:

  • eine Kopie des Fragebogens mit meiner Unterschrift gemäß Punkt 1
  • Ihre Berechnung des Gegenstandswertes bzw. der Gebühr gemäß Punkt 6
  • Ihr Protokoll des sog. Beratungsgesprächs und Ihrer sog. rechtlichen Prüfung gemäß Punkt 7 und
  • eine Kopie der Kostennote

Herr XXX wird die Höhe der Gebühr und die Qualität sowie den Nutzen der Beratung in einem bereits abgeschlossenen Fall bewerten. Sollte ich meinen Anwalt in Anspruch nehmen müssen und ganz oder teilweise Recht bekommen, werde ich Ihnen dessen Kosten ganz oder teilweise in Rechnung stellen.

Zudem stelle ich Ihnen hiermit die Verschwendung meiner Lebenszeit in Rechnung und zwar in Höhe von 226,10 EUR. Hierbei berufe ich mich auf Artikel 1 GG und verweise auf Ihre irreführende Werbung (von wegen Beratung).

Mit freundlichen Grüßen,

XXX

Am 22.09.2017 kam ihre lapidare Antwort per E-Mail, dass die Rechnung nun „erledigt“ sei: 

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