Eilmaßnahme gemäß §61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG wegen fehlender Maske

Meine Tochter (9) besuchte 2020/21 die 4. Klasse einer Grundschule und trägt seit Schulbeginn im August 2020 keine Maske (kurz: MNB). Seinerzeit wurde ein Attest ohne Diagnose vorgelegt. Im Dezember 2020 forderte mich die Schulleiterin auf, ein Attest mit Diagnose vorzulegen.

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§4 Abs. 6 Corona-Verordnung: Befreiung von der Maskenpflicht

Da für mich das Tragen einer Maske an Körperverletzung grenzt (man atmet weniger Sauerstoff und dafür mehr Kohlendioxid ein, Pickel, Herpes uvm.) und ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist und der Nutzen durchaus angezweifelt werden kann, habe ich nach einer Lücke im System gesucht, sprich: Welche Ausnahmen gibt es, die von der Maskenpflicht befreien? Diese Ausnahmen sind in der Corona-Verordnung (CV)* aufgeführt und zwar in der Fassung vom 10.07.20 in §2 Abs. 3 bzw. in der Fassung vom 30.10.20 in §3 Abs. 6 bzw. in der Fassung vom 11.11.21 in §4 Abs. 5 zur sog. Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) (diese drei Fassungen sind nur eine kleine Auswahl. Dazwischen gab es natürlich weitere Fassungen).

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