Kinderärzte Wedel haben Strafanzeige wegen Verleumdung gestellt –> Einstellung des Verfahrens am 2.11.2023

Der Wahnsinn nimmt und nimmt kein Ende.

Ich hatte am 24.10.22 unter einem Pseudonym eine E-Mail an die Kinderärzte in Wedel geschickt, namentlich Frau Lawin-Mosecker, Frau Tröster und Herr Rett.

E-Mail vom 24.10.22 an KÄ Wedel

Denn diese Ärzte hatten auf ihrer Homepage u.a. veröffentlicht, dass sie keine ungeimpften Kinder mehr behandeln. Hier ein Screenshot:

Screenshot

Daraufhin hat der Arzt Alexander Konietzky diese Praxis, in der er seit 10/2006 tätig war, nach 14 Jahren zum 09/2022 verlassen. Ob es daran lag, dass nur noch geimpfte Kinder behandelt werden sollten, weiß ich nicht. Inzwischen wurde genau dieser Punkt revidiert: „In Zukunft würden wir uns wünschen, dass die Impfungen der Kinder […] in unserer Praxis umgesetzt werden.“

Des Weiteren hatte ich die Ärztekammer Schleswig-Holstein informiert, die mir per Mail am 2.11.22 mitteilte, die „von Ihnen umschriebenen Vorkommnisse sind hier im Hause bereits verortet.“

E-Mail vom 2.11.22 von der Ärztekammer

Mit Datum vom 13.04.23 wurde mir eine Vorladung als Beschuldigte zugestellt, da mir die o.g. Kinderärzte Verleumdung vorwerfen. Mich interessiert brennend, wie viele Strafanzeigen zugestellt wurden, bin ich doch nicht die einzige, die die Ärztekammer SH informiert hat.

Vorladung vom 13.04.23

Bei der Verleumdung handelt es sich um eine Straftat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

„Der Straftatbestand ist dann als erfüllt anzusehen, wenn eine Person [ich] gegenüber einer dritten Person [den Kinderärzten und der Ärztekammer] über eine andere Person [die Kinderärzte] eine unwahre Tatsache oder Behauptung aufstellt. Diese unwahre Tatsache oder Behauptung muss jedoch dahingehend geeignet sein, dass die Person [die Kinderärzte], über welche eine unwahre Tatsache oder Behauptung aufgestellt wird, verächtlich gemacht oder sonstig herabgewürdigt wird. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes der Verleumdung ist überdies das Wissen des Täters, dass die unwahre Tatsache oder Behauptung auch tatsächlich unwahr ist. Die Verbreitung von unwahren Tatsachen muss dabei auch sehr strikt von der reinen Behauptung abgegrenzt werden. Die Verbreitung von Tatsachen ist die Mitteilung von Tatsachen unter dem Hinweis auf fremdes Wissen als Quelle während hingegen die Behauptung als Weitergabe von Tatsachen unter Berufung auf das eigene Wissen angesehen wird.“

Ich habe keine „unwahren Tatsachen“ behauptet, sondern stets Bezug auf deren Wortlaut auf deren Homepage genommen und mit meinen eigenen Erfahrungen konfrontiert, teilweise belegt durch Quellenangaben. Ich habe kein „Wissen […], dass die unwahre Tatsache oder Behauptung auch tatsächlich unwahr ist.“ Woher auch? Ich habe die Homepage gelesen, mich an meine Kindheit und meine Antikörpertests erinnert und all das wiedergegeben. Die Ärzte müssen mir das Gegenteil anhand meiner E-Mail beweisen, da sie die Beweislast tragen. Auch habe ich diese vermeintlich unwahren Tatsachen nicht verbreitet, sondern direkt die Kinderärzte damit konfrontiert und die Ärztekammer informiert. Da es sich um Fakten handelt und nun ich verleumdet werde, veröffentliche ich hier die Strafanzeige gegen mich, gewissermaßen als Zeitzeugnis im besten Deutschland aller Zeiten, und verweise auf die noch geltende Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. und den Artikel im Stern vom 27.10.22.

Gemäß §77b StGB muss der Strafantrag drei Monate nach Bekanntwerden von Tat und Täter eingereicht werden. Die E-Mail habe ich am 24.10.22 verschickt. Also hätte der Strafantrag bis zum 24.01.23 erfolgen müssen. Allerdings habe ich die o.g. E-Mail unter einem Pseudonym geschrieben. Die Polizei hat also keine Mühen und Kosten gescheut, um meine Identität ausfindig zu machen. Hierbei dürfte die Hackerin Ornella Al-Lami (aka N3ll4) eine Rolle gespielt haben.

Ausschnitt aus Stern vom 27.10.22

Liebe Ornella: Haben Sie sich meine o.g. E-Mail überhaupt durchlesen? Bitte nennen Sie mir in meiner E-Mail vom 24.10.22 die Lüge(n), derer ich nun bezichtigt werde. Ich habe berechtigte Kritik geübt und von Art. 5 GG Gebrauch gemacht. Stellen Sie sich doch bitte folgendes völlig abwegige Szenario vor: Sie sind krank und werden von einem Arzt nicht behandelt, weil Sie das Kriterium X nicht erfüllen. Wie würden Sie darüber denken? Und wie ist eine Nicht-Behandlung mit dem Hippokratischen Eid und Genfer Gelöbnis i.V.m. Art. 3 GG in Einklang zu bringen?

Und wie Sie in dem Spiegel-Artikel vom 28.09.2022 selbst festgestellt haben, ist Ihr Handeln „ohnehin nicht legal“ und Sie müssen „rechtliche Grenzen überschreiten“. Müssen Sie das wirklich oder wollen Sie das, um Ihren Kindheitstraumata Genüge zu tun? Sie sehen sich chronisch als Opfer. Sie verlieren sich im digitalen Hacken, werden überheblich und schauen sich nicht mehr die realen Fälle, sprich die Tatvorwürfe, an. Man kann doch nicht pauschal alle E-Mails an die Kinderärzte Wedel als Verleumdung klassifizieren und somit pauschal gegen alle Absender ein Verfahren wegen Verleumdung einleiten. Lag Ihnen in meinem Falle ein richterlicher Beschluss vor, der anhand der o.g. drei Kriterien/Bedingungen (unwahre Behauptung, verächtlich, Verbreitung derselben) den Tatbestand Verleumdung feststellt? Sie sagen, dass Sie vom Erfolg leben. Und wie ist Ihnen zumute, wenn Sie von Misserfolgen erfahren? Vor 2020 hatte ich nie etwas mit der Staatsanwaltschaft und Polizei zu tun gehabt und nun am laufenden Band. Was sagt Ihnen das?

Zurück zur Vorladung: Nun sollte eine Vernehmung als Beschuldigte am 27.04.23 erfolgen, die ich nicht wahrnehmen muss und somit auch nicht wahrgenommen habe. Erst wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt, bin ich dazu verpflichtet. Ich bin gespannt, welche Punkte in meiner E-Mail der Richter als „unwahre Tatsachen“ deklariert, wie er nachweisen will, dass ich mir der Unwahrheit bewusst war/bin, und wie er das dritte Kriterium der Verbreitung rechtfertigen will. Schließlich hatte ich die E-Mail direkt an die Kinderärzte und auch an die Ärztekammer SH geschickt, aber bis dato nicht in den sozialen Medien verbreitet. Mein Anwalt hat am 24.04.23 Akteneinsicht beantragt.

Am 2.05.23 lag von der Staatsanwaltschaft Oldenburg ein sog. Äußerungsbogen mit Datum vom 21.04.23 (Poststempel vom 28.04.23) im Briefkasten. Den habe ich im Affekt ausgefüllt, kommentiert und unterschrieben, aber..

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Trotz Hinweis auf §111 OWiG, demzufolge ein Teil der Fragen beantwortet werden müsse, habe ich diesen Äußerungsbogen auf Anraten meines Anwalts nicht an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt. Statt dessen hat mein Anwalt am 5.05.23 ein zweites Mal um Akteneinsicht gebeten und zugesichert, dass ich „mich zu dem Vorwurf äußern“ werde, sobald „die Akte nebst eventueller Beiakten“ vorliegen.

Ohne Angaben von Gründen (und ohne Datum) wurde das Verfahren eingestellt. Der Briefumschlag wurde am 2.11.2023 gestempelt.

Einstellung des Verfahrens

 

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