Eilmaßnahme gemäß §61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG wegen fehlender Maske

Meine Tochter (9) besuchte 2020/21 die 4. Klasse einer Grundschule und trägt seit Schulbeginn im August 2020 keine Maske (kurz: MNB). Seinerzeit wurde ein Attest ohne Diagnose vorgelegt. Im Dezember 2020 forderte mich die Schulleiterin auf, ein Attest mit Diagnose vorzulegen.

Aufforderung der GS vom 22.12.20, ein neues Attest MIT Diagnose vorzulegen
Nach erfolglosem Widerspruch (wg. Bruch mit dem Arztgeheimnis) legte ich am 25.01.21 ein neues Attest vor: Es enthält zwei Diagnosen und benennt auch das Risiko, das alsbald zu erwarten ist, sollte meine Tochter eine MNB tragen.
Attest mit Diagnose vom 4.01.21, das nicht anerkannt wurde
Dieses Attest wurde von der Schulleiterin, die keine Ärztin ist (sie musste die lat. Fachbegriffe im Internet recherchieren), nicht akzeptiert, sodass sie meinem Kind mit dem Bescheid vom 22.01.21 einen Schulverweis nach §61 NSchG erteilte.
Bescheid der GS vom 22.01.21
In dem Folge-Bescheid vom 26.01.21 wird aber nicht erläutert, weshalb gerade diese Diagnose nicht anerkannt wird und nun plötzlich mein Kind “die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet” und somit ein „sofortiger Ausschluss vom gesamten Unterricht“ unumgänglich sei. Das „Risiko“ reicht nicht aus. Mein Kind muss erst umkippen, Kopfschmerzen, Schwindel o.a. bekommen..
Bescheid der GS vom 26.01.21

Aufgrund dessen legte ich am 26.01.21 bei der Grundschule gegen diese Eilmaßnahme Widerspruch gemäß §61 Abs. 4 Nr. 3 NSchG ein und führte mehrere Urteile an:

  1. Das OVG von Berlin-Brandenburg hat am 4.01.21 die Diagnosepflicht auf Attesten gekippt (Az. 11 S 132/20) – vorläufig im Eilverfahren. Das Hauptverfahren steht noch aus.
  2. Das Hamburger OVG hat am 15.01.21 entschieden, dass ein Unterrichtssauschluss aufgrund fehlender Maske rechtswidrig sei (Az. 1 Bs 237/20).

Zeitgleich reichte ich Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Landesschulbehörde (LSB) in Oldenburg ein – per E-Mail, Fax und Brief (Hinweis: Am 1.02.21 wurde die LSB in die regionalen Landesämter für Schule und Bildung überführt.). Am 15.02.21 antwortete die LSB: „Für die Einleitung dienstrechtlicher Überprüfungen besteht keine Veranlassung.“

Die Schulpflicht ist keine Einbahnstraße, d.h. nicht nur ich als Erziehungsberechtigte muss dafür sorgen, dass mein Kind am Unterricht teilnimmt. Auch die Grundschule hat sicherzustellen, dass meinem Kind das Recht auf Bildung zuteil wird. Aufgrund dessen erstattete ich online am 28.01.21 bei der Polizei Strafanzeige gegen die Schulleiterin und nannte die Klassenlehrerin als Zeugin, weil sie anwesend war, als ich das Attest mit Diagnose vorlegte (einer Kopie habe ich erfolgreich widersprochen). Bis heute hat sich die Polizei nicht bei mir gemeldet. Daher denke ich, dass die Strafanzeige im Sande verlaufen ist.

Am Mittwoch, den 3.02.21, fand eine Schulkonferenz statt, die eigens für meine Tochter einberaumt wurde. Sechs Personen waren anwesend:
1.) die Schulleiterin
2.) die Kon-Rektorin
3.) die Klassenlehrerin meiner Tochter
4.) die Elternvertreterin, Mutter von 5 Kindern
5.) mein Beistand, Mutter von 2 Kindern
6.) ich, Mutter von 1 Kind
Auf dieser Schulkonferenz erklärte sich die Schulleiterin bereit, die o.g. Diagnosen dem Gesundheitsamt (GA) vorzulegen. Da ich einer Kopie zum Schutze des Arztes widersprach, schrieb die Schulleiterin den genauen Wortlaut des Attests ab UND (da habe ich zu spät reagiert) den Namen des Arztes. Das Gesundheitsamt schrieb aber am 15.02.21:
Mail vom GA vom 15.02.21
Somit obliegt es der Schulleitung allein, ob sie ein Attest anerkennt oder nicht. Die Schulleiterin gab bei der Schulkonferenz zu, dass sie die Atteste von anderen Schulkindern anerkannt habe. Diese Kinder dürfen also ohne MNB die Schule betreten. Der vorgeschobene Grund, die anderen Mitschüler und Lehrer müssten geschützt werden, ist so nicht mehr tragbar.
Das GA forderte aber eine Kopie des Attests UND eine Schweigepflichtentbindung. Dem widersprach ich.
Da ich so nicht weiterkam und die o.g. Urteile nicht anerkannt wurden, habe ich ein neues Attest mit neuer Diagnose besorgt und der Schulleiterin vorgelegt. Plötzlich sagte sie, sie sei ein „medizinischer Laie“ und ich müsse es dem GA vorlegen. Plötzlich war genau das möglich: Vorlage des Attests OHNE Kopie und OHNE Schweigepflichtentbindung. Am 15.03.21 schrieb mir das GA, dass eine Nasenscheidewandfehlstellung als Begründung für das Attest nicht ausreiche.
E-Mail vom 15.03.21
Im Rahmen-Hygieneplan (Stand: 8.01.21, S. 15) werden aber keine Diagnosen vorgegeben:
Kriterien für ein Attest mit Diagnose
Da wir derzeit in einem Un-Rechtsstaat leben und meine Tochter immens unter dem Schulausschluss litt, habe ich das Spiel mitgespielt und dem GA am 18.03.21 das neue Attest vorgelegt.
E-Mail vom GA vom 18.03.21 an die GS
Seit dem 19.03.21 darf meine Tochter wieder ohne Maske in die Schule gehen.
E-Mail von der GS vom 18.03.21
Folgen des Schulverweises
Da meine Tochter unentschuldigt gefehlt hat, hat die Schulleiterin sowohl das Jugendamt (JA) wegen Kindeswohlgefährdung nach §8b SGB VIII (vll liegt hier ein Tippfehler seitens der Schulleiterin vor, da §8a passender wäre) als auch das Ordnungsamt wegen Verletzung der Schulpflicht informiert.

Das JA hat mich am 22.03.21 angerufen und mir mitgeteilt, dass es nicht gedenkt, bei mir vorbeizukommen, weil bei unentschuldigten Fehltagen nun mal keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Genau so wird es das JA der Schulleitung auch mitteilen. Zukünftig dürften weitere Meldungen ans JA wegen fehlender Maske entfallen. Ein kleiner Teilsieg.

Das Ordnungsamt hat am 13.04.21 ein Bußgeld in Höhe von 78,50 EUR wegen fünf vermeintlich unentschuldigten Fehltagen erlassen. Ich habe dagegen Einspruch eingelegt, sodass das Verfahren am 25.06.21 ans Amtsgericht Westerstede abgegeben wurde. Ich habe mich geweigert, dem Gericht das Attest zukommen zu lassen und darauf hingewiesen, dass das Gericht in der Beweispflicht steht, sprich: Nicht ich muss beweisen, dass meine Tochter gesundheitliche Probleme hat, die gegen das Tragen einer MNB sprechen, sondern das Gericht muss beweisen, dass meine Tochter KEINE gesundheitlichen Probleme hat, die für das Tragen einer MNB sprechen. Da das Gericht dies nicht konnte und in Deutschland noch die Unschuldsvermutung gilt, wurde das Verfahren am 30.08.21 nach §47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Urteil vom AG WST vom 30.08.21

MEINE TOCHTER DARF WEITERHIN FREI ATMEN. Meine Maus, das habe ich für dich getan UND ich würde es genauso wieder tun!!! Niemand nimmt dir die Luft zum Atmen.

Und wie ging es meiner Tochter dabei? Sie wollte eine Maske tragen, um endlich wieder gemeinsam mit ihren Freunden zu lernen, zu lachen und zu leben. Damals war sie noch in der Grundschule und die Kinder mussten nur auf den Fluren und Toiletten eine Maske tragen. Als aber meine Tochter nach den Sommerferien 2021 in die 5. Klasse kam und die Schüler auch während des Unterrichts eine Maske tragen musste, bedankte sich meine kleine Maus mit einem Satz, still und zurückhaltend, für das Attest und dafür, dass ich mich schützend vor sie gestellt habe.

Zu guter Letzt kommt noch ein Schmankerl: Im Zeugnis sind sämtliche Fehltage als entschuldigt vermerkt. Wozu hat dann die Schulleiterin diesen ganzen Aufwand betrieben und Steuergelder verschwendet? Nun ja, ich denke, sie wollte an mir bzw. meiner Tochter ein Exempel statuieren und hat sich dabei verkalkuliert.

Unterschätzen Sie NIEMALS die Liebe einer Mutter gegenüber ihrem Kind. Und sollten Sie sich beschweren, weil ich Ihren Namen aus den o.g. Schreiben nicht entfernt habe:

  1. Ich berufe mich auf die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG.
  2. Ihr Name steht auf der Homepage Ihrer Schule.
  3. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse an den Vorgängen in Ihrer Schule.
  4. Dieser Blog dient als Zeugnis dieser Zeit, in der Kinder mit Abstand, Masken, Hände-Wasch-Wahn, C-Tests und nun auch Impfungen gequält werden. Sie werden sich eines Tages für Ihre Taten verantworten müssen, meine Liebe. Stichwort: Nürnberger Prozesse 2.0
Verlauf
  • Schulverweis am 25.01.21
  • Widerspruch am 28.01.21 gegen den Schulverweis
  • Schulkonferenz am 3.02.21
  • Abhilfekonferenz am 24.02.21
  • Widerspruch wurde am 25.02.21 abgelehnt.
  • Der Vorgang wurde an die LSB abgegeben.
  • Unentschuldigtes Fehlen seit dem 1.03.21, obwohl die Präsenzpflicht erst am 8.03.21 wieder eingeführt wurde
  • Krankmeldung am 8.03.21 per E-Mail
  • Meldung an das Jugend- und Ordnungsamt am 8.03.21
  • Aufforderung der GS am 11.03.21, bei jeder Krankheit ein Attest vom Arzt vorzulegen. Eine Krankmeldung per E-Mail/Telefon werde nicht mehr akzeptiert. Eine gesetzliche Grundlage wurde nicht genannt. Willkür hoch 3!
  • Vorlage des neuen Attests beim GA am 18.03.21
  • Schulbesuch ab dem 19.03.21 wieder ohne Maske
  • Bußgeldbescheid vom 13.04.21
  • Urteil vom Amtsgericht WST vom 30.08.21
Quellen

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