GSG & EWE: Contracting –> Wohnungen ohne Heizung

Die GSG vermietet ihre Reihenhäuser namens Qubi ohne Heizung. Natürlich gibt es eine Heizung, nur muss der Mieter diese separat bei der EWE anmieten und zahlt dafür einen überhöhten Grundpreis. Es handelt sich hierbei um den Wärmelieferungsvertrag WDS 100 mit einer Laufzeit von über 10 Jahren. Diese Konstruktion nennt sich auch Contracting.

Auf der Homepage der EWE (sog. Wärme+ Tarif: neue Heizung für 0 EUR) wird deutlich, dass sich der sog. Grundpreis aus zwei Positionen zusammensetzt (am Beispiel eines Hauses in Rastede mit 90qm):

EWE Wärme Plus: Grundpreis 1 und Grundpreis 2

In Grundpreis 1 stecken die Anschaffungskosten für die Heizungsanlage, die weder von §2 Betriebskostenverordnung noch von §556c BGB abgedeckt und gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Linz vom 6.10.2016 (Az. 27 C 444/16) nicht rechtens sind.

Der Grundpreis (1 und 2) liegt derzeit bei 858,22 EUR (brutto) pro Jahr und ist damit um ein Vielfaches teurer als bei anderen Gasanbietern. Der Arbeitspreis ist mit 4,47 Cent (brutto) noch moderat. Der u.g. Vergleich macht den Preisunterschied deutlich:

Quelle: https://www.verivox.de

Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis dürfen erhöht werden, ohne dass sich daraus ein Sonderkündigungsrecht ergibt. Eine komplizierte Formel im Wärmelieferungsvertrag WDS 100 schränkt zwar die Preiserhöhungen ein, ist aber vom Otto-Normal-Verbraucher nicht nachvollziehbar.

Formel für Preisanpassungen

De facto gestalten sich die Preisveränderungen seit 2016 wie folgt:

Im Mietvertrag wird der Mieter über all das (überhöhter Grundpreis, 10jährige Vertragsbindung und somit kein Wechsel des Gaslieferanten während der Mietdauer möglich, kein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung etc.) nicht informiert. Im Gegenteil: Dort steht, dass die Wohnung mit Zentralheizung vermietet wird. Hierfür wird die im Mietvertrag angegebene Kaltmiete gezahlt. Der Wärmelieferungsvertrag wurde mir erst nach Einzug zugesandt. Dort steht:

Punkt 5.1

Somit ist die EWE Eigentümer der Heizung und eben nicht der Vermieter, die GSG, sodass der Mieter gezwungenermaßen einen weiteren Mietvertrag für die Heizungsanlage abschließen muss. Dadurch musste die GSG keinen Cent für die Heizungsanlage bezahlen, was den Bau dieser Reihenhäuser besonders günstig macht, den Mietzins aber erheblich erhöht, denn es gilt: Kaltmiete für die Wohnung + Nebenkosten + Miete für die Heizung.

Was kommt als nächstes? Mieten für die Fenster, Türen, Böden???!!! Allerdings ist diese Praxis nicht neu. Wenn Küchen/Möbel eingebaut werden, muss der Mieter diese ebenfalls abbezahlen (Möblierungszuschlag).

Inzwischen liegen beide Verträge bei meiner Anwältin (rbo Oldenburg) und vor dem Amtsgericht Westerstede. Am 7.10.2019 fand die zweite und letzte mündliche Verhandlung statt. Das Urteil erfolgt am 5.11.2019. Der Richter verwarf meine o.g. Argumentation mit dem Grund der Vertragsfreiheit:

Die GSG behält sich im Mietvertrag die Option einer Wärmelieferung vor:

Mietvertrag: Paragraf 5

Mit der Unterschrift stimmt der Mieter dieser Option zu. Der Mieter muss sich vorab informieren, wie die Bedingungen sind, „sollte“ sich der Vermieter für die Wärmelieferung entscheiden. Praxistipp: Der Mieter muss dem Vermieter vorab folgende Fragen stellen:

  1. Welche Kosten entstehen für die Wärmelieferung?
    • Antwort: Neben dem Arbeits- und Grundpreis kommen noch die Kosten für die Anschaffung der Heizungsanlage hinzu. Der Mieter muss die Heizung bei einem Drittanbieter, den er nicht frei wählen kann, separat anmieten. Bei einer Investitionssumme von 6.000€ geteilt durch die Vertragslaufzeit von 10 Jahren beträgt die Miete für die Heizung 600€ pro Jahr, die in den Grundpreis inkludiert wird.
  2. Wie ist die Vertragslaufzeit?
    • Sie beträgt mindestens 10 Jahre. Danach wird die Heizungsanlage ausgebaut oder zum Restwert abgekauft:

      WDS 100: Punkt 8.3
  3. Wie sind die Kündigungsfristen?
    • Antwort: Eine Kündigung ist während der Vertragslaufzeit bzw. Mietdauer nicht möglich – no matter what, d.h. es gibt kein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung, wie dies in der freien Marktwirtschaft üblich ist.
  4. Wer ist der Vertragspartner bzw. „Energieversorger„?
    • Die EWE ist der Eigentümer der Heizungsanlage und somit Vertragspartner.

Tja. Das ist weitab von der Realität, in Zeiten von Wohnungsknappheit. Hier wünsche ich mir Unterstützung seitens der Regierung. Denn die Mietpreisbremse, die nur die Netto-Kaltmiete betrifft, bringt rein gar nichts, wenn es für Vermieter möglich ist, weitere Mieten für essentielle Bestandteile einer Wohnung zu erheben. 

Trotz verlorener Klage hat die GSG allen Mietern einen Änderungsvertrag zugesandt: Drei Jahre nach Mietbeginn möchte die GSG die Heizungsanlagen in ihren Bestand aufnehmen, d.h: Die GSG kauft der EWE diese ab, sodass zukünftig die Anschaffungskosten, die Bestandteil der Grundkosten 1 sind, entfallen.

Änderungsvertrag: Auszug

Hintergrundinformationen

Vor Gericht wurde ich von der Anwaltskanzlei rbo Oldenburg durch Frau Nuxoll vertreten. Da ich eine Rechtschutzversicherung (RS) bei KS Auxilia hatte, musste ich „nur“ die Selbstbeteiligung von 400 EUR zahlen. Aufgrund mehrerer Klagen, die ich über meine RS laufen ließ, hat diese mir inzwischen gekündigt, was ich absolut nachvollziehen kann. Bis zur Kündigung und auch darüber hinaus für die laufenden Klagen hat KS Auxilia alle Rechnungen anstandslos bezahlt. Daher kann ich diesen Versicherer empfehlen.

 

Rechnung meiner Anwältin für die 1. Instanz am Amtsgericht

 

Gerichtskosten an das Amtsgericht WST

 

Rechnung meiner Anwältin für die 2. Instanz am Landgericht

 

Gerichtskosten an das Landgericht OL

Zuletzt erreichte mich die Rechnung der Gegenseite:

Rechnung der Gegenseite = Anwalt der GSG

Summa summarum kostete der Rechtsstreit 8.841,10 EUR allein an Anwalts- und Gerichtskosten. Hinzu kommt meine Arbeitszeit, mich mit dieser Materie zu befassen. Es war ein teurer Spaß, den ich mir ohne RS nicht hätte leisten können. Natürlich unterlag ich dem Irrglauben, im Recht zu sein. Anderenfalls hätte ich mir die Mühen und Kosten und nicht zuletzt die Kündigung meiner RS erspart. Tja. Hinterher ist man immer schlauer. Klagen? Nie wieder!

Aufgrund der Vorschäden muss man in der Regel mindestens fünf Jahre warten, ehe man eine neue Rechtschutzversicherung abschließen kann. Alternativ kann man auch Mitglied im Mieter(schutz)bund (z.B. im Mieterverein OL) werden, was jährlich unter 100€ kostet und meist eine Rechtschutzversicherung beinhaltet.

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