In §24e SGB V „Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln“ steht:
„Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33 geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.“
In §31 Abs. 3 SGB V steht:
„Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.“
In den §§32 Abs. 2, 33 Abs. 8 und 127 Abs. 4 SGB V findet sich jeweils ein ähnlicher Text zu den Zuzahlungen für Versicherte über 18 Jahre, die für Schwangere „keine Anwendung“ finden.
Ergo: Alle Rezepte, die aufgrund von „Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung“ ausgestellt werden, sind für Schwangere zuzahlungsfrei.