Auskunft an die betroffene Person nach Art. 15 DSGVO

Jeder hat das Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind. Man nennt dies „Auskunft an den Betroffenen“ bzw. „Auskunft an die betroffene Person“. Damit vermeidet man den sog. Panoptismus. Die rechtlichen Grundlagen sind in Art. 15 DSGVO sowie in §34 BDSG (nicht-öffentliche Stellen, z.B. Amazon, Facebook u.a.) bzw. in §57 BDSG (öffentliche Stellen, also alle Behörden, Ämter) geregelt und i.d.R. „unentgeltlich“ (vgl. Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Dasselbe gilt auch für Auskünfte nach §10 BMG , auf die ich in diesem Beitrag eingehe.

In 2014 bat ich die Stadt Oldenburg um Auskunft über meine Daten:
1.) Welche Daten sind zu meiner Person bei der Meldebehörde gespeichert?
2.) Woher stammen diese Daten (Herkunft)?
3.) Wer ruft diese Daten ab (Empfänger)?
4.) Nennen Sie mir die rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung.

Seit 2017 erweitere ich mein Schreiben um diesen Punkt: An wen haben Sie mein Passfoto übermittelt (Zugriff auf Passbilder, was mit der jeweiligen Verwaltungssoftware ein Leichtes ist)? Inwieweit diente diese Übermittlung an die anfragende Behörde der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ gemäß §25 Abs. 2 PAuswG i.V.m. §22a PassG?

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§59 Personenstandsgesetz: Geburtsurkunde ohne Angaben zu Geschlecht, Eltern und Religion

Durch Zufall bin ich auf §59 Abs. 2 PStG gestoßen. Demzufolge kann man eine Geburtsurkunde beantragen, die keine Angaben zum Geschlecht, zu den Namen der Eltern sowie zur Religionsangehörigkeit enthält. §59 Personenstandsgesetz: Geburtsurkunde ohne Angaben zu Geschlecht, Eltern und Religion weiterlesen