§63 NSchG zur „Schulpflicht“: Datenübermittlung der Stadt an die Grundschule

Gemäß §11 NDSG darf die Stadt bzw. Gemeinde die Daten eines schulpflichtigen Kindes an die zuständige Grundschule weiterleiten, damit dieses der Schulpflicht gemäß §63 NSchG nachkommen kann. Ich habe mich gefragt, welche Daten die Stadt an die Grundschule übermittelt. Hier die Antworten der Stadt Oldenburg (2016) und der Gemeinde Rastede (2017):

Datensatz_Stadt Oldenburg

 

Datensatz_Gemeinde Rastede

Warum auch das Geburtsdatum der Mutter übermittelt wird, erschließt sich mir nicht.

An dieser Stelle möchte darauf hinweisen, dass man nicht zwangsläufig dort, wo man gemeldet ist, der Schulpflicht nachkommen muss, sondern dort, wo der „gewöhnliche Aufenthalt“ ist (vgl. §63 Abs. 3 NSchG). Dies dürfte der Freizügigkeit gemäß §11 GG geschuldet sein.

 

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