§59 Personenstandsgesetz: Geburtsurkunde ohne Angaben zu Geschlecht, Eltern und Religion

Durch Zufall bin ich auf §59 Abs. 2 PStG gestoßen. Demzufolge kann man eine Geburtsurkunde beantragen, die keine Angaben zum Geschlecht, zu den Namen der Eltern sowie zur Religionsangehörigkeit enthält.

Eine neue Geburtsurkunde kann man immer nur in seinem Geburtsort beantragen, was ich sodann tat.

Nachtrag: Diese gekürzte Geburtsurkunde genügt für eine Kontoeröffnung.

Antwort der DKB

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