Klage vorm Verwaltungsgericht wegen §51 BMG „Auskunftssperren“ –> Klage erfolglos

„In der Bundesrepublik Deutschland können Melderegisterauskünfte von jedermann eingeholt werden.“ Das heißt: Jeder kann die Adresse jedes Bürgers gegen Entgelt bei der Meldebehörde erfragen. So steht es auch in der kleinen Anfrage der FDP vom 24.09.2008:

kleine Anfrage der FDP vom 24.09.2008

In der Antwort der Bundesregierung vom 10.10.2008 wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 C 5.05 vom 21.06.2006) verwiesen, dass das „Informationsbedürfnis des privaten Bereichs“ über dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellen sei, da „sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen.“ Hierbei handele es sich um „gebührenpflichtige Amtshandlungen“ und eben nicht – wie die FDP moniert – „um einen „Verkauf von Daten“ durch die Meldebehörden.“

Seit dem 1.11.2015 gilt nun das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Gemäß §51 BMG müssen „Tatsachen“ vorliegen, wenn der Bürger eine Auskunftssperre wünscht, sodass seine Daten eben nicht an „jedermann“ verkauft werden. Zuvor genügte gemäß §6 MRRG die Angabe, dass man sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Anspruch nimmt, wie der Auszug meiner Vollauskunft vom 12.06.2014 belegt:

Vollauskunft vom 12.06.2014 – Auszug

Nach meinem Umzug in 2016 weigert sich die Gemeinde, eine Auskunftssperre einzurichten, obwohl ich die folgenden „Tatsachen“ dargelegt habe:

Die Tatsache, dass

  • ich Jahre lang in der Stadt XY eine Auskunftssperre hatte,
  • ich in der Stadt YZ den Eintrag einer Auskunftssperre versäumt habe und nun bereits nach wenigen Monaten wieder umziehen musste,
  • ich seit Jahren meine Post an ein Postfach schicken lassen,
  • ich seit Jahren meinen Namen weder am Klingelschild noch am Briefkasten anbringe,
  • ich überhaupt um die Auskunftssperre weiß,

rechtfertigt durchaus die „Annahme, dass [mir und meinem Kind] durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“. Daher haben Sie eine Auskunftssperre einzutragen, da „nach Anhörung“ eine Gefahr „nicht ausgeschlossen werden kann“.

Da die Stadt dies verneinte, reichte ich Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg ein.

Des Weiteren bat ich das Gericht um eine Beweisumkehr:

Kann der Staat mir garantieren bzw. kann gemäß §51 Abs. 2 BMG zu 100% „ausgeschlossen werden“, dass mir durch die Weitergabe meiner Daten mittels Melderegisterauskunft keine „Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“? Gemäß §44 Abs. 3 Satz 1 BMG kann jeder „Hans und Franz“ meine aktuelle Adresse erhalten, wenn er drei Angaben (z.B. Nachname, Vorname und Geburtsdatum…oder das Geschlecht) zu meiner Person machen kann. Dies ist mehr als fahrlässig! Zudem ist es gemäß §44 Abs. 4 BMG verboten, die „Daten aus einer Melderegisterauskunft […] gewerblich zu verwenden.“ Auch hier wieder meine Frage: Kann der Staat mir garantieren bzw. kann zu 100% „ausgeschlossen werden“, dass meine Daten nicht doch gewerblich genutzt werden? Und wer kommt für den Schaden (Umzugs-, Anwaltskosten u.a.) auf, falls ich aufgrund einer Melderegisterauskunft umziehen muss und/oder ich einen Anwalt einschalten muss, um mich gegen Direktwerbung zu wehren, weil eine Firma §28 Abs. 4 BDSG ignoriert und mich weiterhin mit Werbung belästigt?

Inzwischen vertritt mich ein Anwalt aus Oldenburg. Zumal ab der 2. Instanz (Oberverwaltungsgericht) Anwaltszwang herrscht.

Hier meine Klage vom 30.01.2017 en détail.

Zwei Jahre nach Klageeinreichung antwortet das VG, dass „die Klage erfolglos bleiben wird.“ Tja, aufgrund dessen habe ich meine Klage zurückgezogen, zumal ich die „erhöhten Verfahrenskosten“ nicht tragen kann.

Hier ist das Antwortschreiben des VG vom 20.02.2019.

Ganz offensichtlich gelten nur belegbare „Tatsachen“ (Gerichtsurteil gegen Stalker, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe etc.), um eine Auskunftssperre zu erwirken. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht erkläre ich hiermit für tot – so dramatisch das jetzt auch klingen mag:o

Also mache ich weiter wie zuvor: kein Name am Klingelschild und Briefkasten, so wie es seit Einführung der DSGVO in Österreich praktiziert wird bzw. werden kann. Behörden und Co. akzeptieren inzwischen auch Postfachadressen. Daher läuft man eben nicht Gefahr, dass Bescheide und Co. nicht zugestellt werden können. Wenn man dem Gericht, der Bußgeldstelle etc. das Postfach mitteilt, werden die Schreiben auch dorthin geschickt. Allerdings muss man da teilweise hartnäckig sein, weil das wohl noch selten vorkommt. Bestes Argument ist, wenn das Gericht etc. ebenfalls über ein Postfach verfügt.

 

Kritik an den öffentlich-rechtlichen Medien

Und die ÖR? Haben die gemäß §11 Abs. 2 RStV ausführlich, objektiv und unparteilich über dieses neue Gesetz und dessen Einfluss auf das Leben der deutschen Bürger berichtet? Nein, natürlich nicht! Wer da noch Zweifel hat, dass es sich bei den ÖR um Staatsfernsehen handelt, der lebt in einer anderen Realität, was nicht unbedingt schlimm ist, wenn man mit dieser Seifenoper zufrieden ist. Meine Behauptung können Sie gern selbst in den Mediatheken der ÖR überprüfen. Geben Sie z.B. mal den Begriff Bundesmeldegesetz auf ARD Mediathek ein. Diese mangelhafte Informationspolitik der ÖR verletzt m.E. §11 RStV, weshalb ich den Zwangsbeitrag (aka Rundfunkbeitrag) kategorisch ablehne und den Vertrag zulasten Dritter (aka Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) gemäß §333 BGB i.V.m. §328 BGB zurückweise.

Es gibt noch weitere Gründe, weshalb ich den Rundfunkbeitrag ablehne.

 

Alternativen zu den ÖR

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