Mein Umgang mit dem eGK-Zwang – Ade Gesundheit –> Klage gegen eGK erfolglos

Seit dem 1.1.2014 habe ich keine Karte mehr, sondern lege bei jedem Arztbesuch eine gültige Ersatzbescheinigung vor. Seit dem 1.1.2015 werden die Daumenschrauben angezogen. So hat ein Arzt, der in 2014 noch anstandslos diese Ersatzbescheinigung akzeptiert hatte, in 2015 die Behandlung verweigert. Grund: Der Arzthelfer am Telefon sagte mir klipp und klar, dass sie mich nicht mehr behandeln werden, wenn ich keine eGK mit Foto vorlege. Dann geriet der Stein ins Rollen.

(Quelle: unbekannt)

Als erstes rief ich bei meiner Krankenkasse (KK) an. Anstatt mir zu helfen, verwies diese mich auf §13 Abs. 7 Satz 1 Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä), demzufolge der Arzt die Behandlung verweigern dürfe, wenn ein Patient nur eine Ersatzbescheinigung vorlegt.

Ich kontaktierte auch die sog. Unabhängige Patientenberatung www.patientenberatung.de, die jedoch alles andere als unabhängig ist, wie die Verbraucherzentrale Hamburg in ihrem Artikel „Abhängige Patientenberatung“ deutlich macht: www.vzhh.de. Auch wendete ich mich an das Bundesversicherungsamt www.bundesversicherungsamt.de, an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten www.patientenbeauftragter.de sowie an die Kassenärztliche Vereinigung www.kvn.de. Alle verstecken sich unisono hinter §291, §291a und §291b SGB V, demzufolge das Lichtbild gesetzlich vorgeschrieben und die Datenweitergabe an die Gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) legitim seien.

Erst als ich energisch bei der KVN nachfragte, gab sie sich einen Ruck und kontaktierte den Arzt, der meine Behandlung abgelehnt hatte. Alles sei nur ein Missverständnis gewesen. Seitdem werde ich wieder dort behandelt und seitdem nutze ich Bewertungsportale für Ärzte dafür, um publik zu machen, welche Ärzte die Ersatzbescheinigung problemlos akzeptieren und welche nicht.

Nachtrag: Am 29.10.2015 teilte mir die Ärztekammer Nds. mit, dass sie dafür zuständig sei, wenn ein Arzt die Behandlung verweigert. In dem Fall solle man bei ihr schriftlich eine Beschwerde einreichen.

Nur kann es ja kein Dauerzustand sein, dass ich auf das Wohlwollen der Ärzte, sich nicht auf §13 Abs. 7 Satz 1 BMV-Ä zu berufen und mich zu behandeln, angewiesen bin, und wenn diese sich doch auf diesen Paragraphen berufen, das ich dann stets die KVN oder die Ärztekammer kontaktieren muss, um dieses „Missverständnis“ aus der Welt zu räumen. Daher bat ich am 17.11.2014 meine KV, mir gemäß §35 VwVfG (Verwaltungsverfahrengesetz) einen Bescheid mit Rechtsbehelf auszustellen, wörtlich: „Wenn Sie weiterhin meinen, ich wäre verpflichtet, die eGK mit Foto zu benutzen, um Leistungen zu erhalten, senden Sie mir bitten einen Bescheid mit Rechtsbelehrung zu, gegen den ich Widerspruch einlegen kann, sodass ich den Klageweg vor dem Sozialgericht bestreiten kann.“ Am 13.01.15 schickte ich ein Erinnerungsschreiben und rief zweimal bei meiner KV an. Als diese auch nach sechs Monaten nicht reagierte, reichte ich am 17.05.15 gemäß §88 Abs. 1 SGG Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) ein. Am 22.06.15 schickte mir meine KV endlich den Bescheid mit Rechtsbehelf. Am 29.06.15 legte ich fristgerecht Widerspruch bei meiner KV ein. Am 22.07.15 teilte mir die KV das Zeichen für meinen Widerspruch mit. Am 1.09.15 teilte sie mir mit, dass der Widerspruchsausschuss am 20.10.15 tagen werde. Erst dann könne ich mit einer „abschließenden Entscheidung“ rechnen. Mein Widerspruch wurde erwartungsgemäß abgelehnt. Jetzt bereite ich die Klage vor, die ich innerhalb eines Monats beim Sozialgericht einreichen muss und werde.

Update: Das Werk ist vollbracht, die eGK-Klage habe ich am 3.11.2015 beim Sozialgericht eingereicht.

Ich lehne die eGK aus unterschiedlichen Gründen ab. Ausführliche und aktuelle Informationen finden Sie auf www.stoppt-die-e-card.de (Abruf: 8.10.15).

Gründe gegen die eGK:

  1. Ich lehne die Datenweiterleitung und Datenspeicherung gemäß §291b SGB V an die Gematik ab, denn dies widerspricht §203 StGB (Strafgesetzbuch) „Verletzung von Privatgeheimnissen“ (dieser Hinweis stammt von Wo, erstmals am 13.03.15 auf www.stoppt-die-e-card.de) und untergräbt somit das Arztgeheimnis sowie mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
  2. Ich lehne es ab, meiner KV ein Lichtbild einzureichen und berufe mich hierbei auf mein Recht am eigenen Bild sowie auf mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
    • Zudem wird das Foto nicht geprüft – weder von der KV noch von dem Arzt. Somit verhindert das Foto nicht den Leistungsmissbrauch. Das hat die Kreditkartenwirtschaft bereits erkannt und bewusst auf Fotos verzichtet. In vielen Praxen beobachte ich, dass Arzthelfer oftmals gar nicht auf das Foto achten. Eine Überprüfung, ob der Karteninhaber dem Abbild entspricht, findet somit nicht statt.
    • Ich lege gern alternativ beim Arzt meinen Personalausweis vor. Nur wird diese Alternative nicht akzeptiert und dieses Diktat ist mir zuwider.
  3. Die Linke hatte im November 2014 eine kleine Anfrage an den Deutschen Bundestag gerichtet, ob Versicherte ohne eGK genauso behandelt werden wie Versicherte mit eGK. Der Deutsche Bundestag antwortete am 5.12.14, dass anstelle der eGK auch das Ersatzverfahren zum Zuge kommen kann, sodass auch „Skeptiker der eGK“ problemlos behandelt würden: www.kathrin-vogler.de (Abruf: 8.10.15). Alles andere käme einem Maulkorb gleich und würde die Meinungsfreiheit untergraben. Doch §13 Abs. 7 Satz 1 BMV-Ä macht genau das! Dieser Paragraph gibt den Ärzten die Möglichkeit, die Behandlung von eGK-Verweigerern abzulehnen. Somit ist dies ein schriftlicher Beweis dafür, dass eGK-Verweigerer den Versicherten mit eGK schlechter gestellt werden.
  4. Das SGB V ist grundlegend. §13 Abs. 7 Satz 1 BMV-Ä widerspricht §11 SGB V, wonach alle Versicherten die dort aufgelisteten Leistungen in Anspruch nehmen können. Die KVN ist gemäß §75 Abs. 1 SGB V verpflichtet, die „vertragsärztliche Versorgung“ gemäß §73 Abs. 2 SGB V „sicherzustellen“. Wenn Ärzte sich auf den BMV-Ä berufen und die Behandlung von eGK-Verweigerern ablehnen, weil (nur) eine Ersatzbescheinigung vorlegt wird, ist die ärztliche Versorgung nicht mehr gewährleistet. Daher habe ich am 8.10.15 auch die KVN gebeten, mir einen Bescheid mit Rechtsbehelf zukommen zu lassen, damit dieser Zustand beendet wird. Bisher sind eGK-Verweigerer auf das Wohlwollen des Arztes angewiesen. Hier kann von einer Gleichstellung und Sicherstellung der ärztlichen Versorgung von eGK-Verweigerern nicht die Rede sein! Die KVN hat am 9.10.15 geantwortet und mich darauf hingewiesen, dass Patient und KVN kein Rechtsverhältnis hätten und deutet damit an, dass ich diese dann auch nicht verklagen könne. Allerdings hatte die KVN (im Namen ihrer Mitglieder = Ärzte) einen Patienten verklagt (und gewonnen), weil dieser die Praxisgebühr nicht gezahlt hat (vgl. SG Düsseldorf Urteil: S 34 KR 269/04 vom 22.03.2005). Naja, Versuch macht klug.
  5. Alt: In §15 SGB V stand zunächst, dass die Versicherten eine „Krankenversichertenkarte“ auszuhändigen habe, was aber inzwischen revidiert, d.h. durch den Begriff Gesundheitskarte ersetzt wurde. Der Begriff „elektronische Gesundheitskarte“ fand sich erst in §291a SGB V, weiter im Gesetzestext wurde wieder der Begriff „Krankenversichertenkarte“ verwendet. Auch hier wurde der Gesetzestext inzwischen angepasst.
    • Somit war die eGK überhaupt nicht als einziger Versicherungsnachweis vorgeschrieben, sondern die „Krankenversichertenkarte“ oder ein „Krankenschein“ (damit wird wohl die papiergebundene Ersatzbescheinigung gemeint sein) können ebenfalls als Nachweis ausgehändigt werden.
    • Außerdem steht immer nur, dass man die Karte „auszuhändigen“ habe. Hier steht nichts davon, dass man sie einlesen lassen müsse, um behandelt zu werden. Dieser Hinweis stammt von T. Mann, am 6.10.15 auf www.stoppt-die-e-card.de, sowie von Kathrin Vogler, am 24.08.11 auf Vogler zu §15 SGB V. Im Gesetz stand ursprünglich das Wort „vorlegen“, das (vermutlich) am 15.04.15 durch „aushändigen“ ersetzt wurde. Wenn man den Gesetzestext wörtlich nimmt und die eGK tatsächlich nur aushändigt, ohne sie einlesen zu lassen, muss der Patient ebenfalls im Ersatzverfahren aufgenommen werden.
  6. Die Kosten für dieses Projekt gehen bereits in die Milliarden.
  7. Mir fallen bestimmt noch weitere Gegenargumente ein. Das schlimmste Gegenargument ist jedoch dieser Druck, diese Erpressermethoden, die bei eGK-Verweigerern angewandt werden: „Wenn Sie die eGK verweigern, erhalten Sie keine Leistungen mehr bzw. müssen die Arztrechnung privat zahlen. Sie dürfen aber weiterhin Ihre Beiträge zahlen.“ Auch das Verhalten der o.g. Institutionen (KVN u.a.), die strikt mauern, erinnert an vergangene Zeiten. –> Ade Meinungsfreiheit! Ade Recht auf informationelle Selbstbestimmung! Ade Leistung bei Zahlung! Ade Gesundheit!

Ein Blick über die Grenzen Deutschlands zeigt, dass noch Hoffnung besteht. So wurde die sog. Patientenakte IZIP in Tschechien in 2012 nach knapp 10 Jahren und 80 Millionen Euro gestoppt, wie Sie dem Heise-Artikel „Tschechien stoppt elektronische Patientenakte IZIP“ vom 31.05.2012 entnehmen können: www.heise.de (Abruf: 23.10.15).

Tipp: Die Ersatzbescheinigungen meiner KV sind „laufend“ gültig:

Ersatzbescheinigung vom 12.02.2019

Da ich mich nicht darauf verlasse, dass mir meine KV auch weiterhin Ersatzbescheinigungen ausstellt, kopiere ich stets die aktuellste Bescheinigung, sodass das Original bei mir verbleibt. Zudem ist es so, dass Ersatzbescheinigung nach §15 Abs. 6 SGB V nur „zur Überbrückung von Übergangszeiten“ ausgestellt werden dürfen. Diese „Übergangszeit“ währt in meinem Fall schon fast 5 Jahre (2014-heute).

Zudem habe ich immer folgende Unterlagen in Kopie dabei:

  • Ein Schreiben der KVN vom 17.12.2014, demzufolge ich auch mit Ersatzbescheinigung behandelt werde.

    E-Mail der KVN vom 17.12.2014
  • Ein weiteres Schreiben der KVN vom 25.03.2015, demzufolge eine „Privatliquidation“ ausscheide, wenn eine Ersatzbescheinigung vorliegt.
Schreiben der KVN vom 25.03.2015

 

  • Die KBV Praxisinformation zur eGK vom 27.11.2014, wo in Fall 10 auf Seite 3 geschildert wird, wie vorzugehen ist, wenn der Patient eine Ersatzbescheinigung vorlegt.
  • Ein Auszug aus dem Plenarprotokoll 18/81 vom 28.01.2015 (sämtliche Plenarprotokolle des deutschen Bundestages seit 1949), wo auf Nachfrage der Linken die Staatssekretärin Frau Fischbach antwortet, dass auch mit Papiernachweis „alle Leistungen zur Verfügung gestellt werden“ (vgl. PDF-Seite 27 bzw. 7713).

*Update*

Am 9.11.2018 stellte mir das LSG Nds.-Bremen die Terminsmitteilung für die mündliche Verhandlung zu. Sie findet am 19.12.2018 in Celle statt. Mein Erscheinen ist freiwillig. Daher werden mir Reisekosten und Verdienstausfall nicht erstattet. Da ich inzwischen arge Zweifel am Rechtsstaat habe und ich nicht mehr glaube, dass in meinem Sinne entschieden wird, bin ich nicht bereit, die Kosten für mein Erscheinen selbst zu tragen. Ich hätte neben den Reisekosten auch 100%igen Verdienstausfall. Zudem hat mich der stückweise Rückzug von Rolf D. Lenkewitz doch sehr schockiert. Er hat eine sehr ausgefeilte Klage am LSG München (Az. L 4 KR 318/17).

Da ich schriftlich zustimmen muss, dass ich gemäß §124 Abs. 2 SGG mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden bin, schicke ich der Kammer in Celle diese Antwort vom 26.11.2018.

zu den Quellen:

  • DAK Hompage mit dem Hinweis, dass religiöse Gründe von der Fotopflicht befreien (Quelle: www.ditze.net).
DAK Homepage zu den eGK Fotoanforderungen
  • BR-Drucksache 676/04 vom 3.09.2004 (S. 53) mit dem Hinweis, dass das Wort „beispielsweise“ nicht abschließend ist.
  • Urteil des SG_Nürnberg vom 20.03.2017 (Az. S 5 KR 807/16) mit der Bitte, dass das Ausstellen von Ersatzbescheinigungen fortgeführt wird.

Tja, auch diese Klage war letztendlich erfolglos. Hier ist das Urteil des LSG in Celle vom 19.12.2018.

*Update*

Da ich allein nichts bewegen kann, gab ich nach und beantragte im Mai 2021 eine eGK mit Foto. Bis dahin erreichten mich im Zeitraum vom November 2011 bis Januar 2021 ca. fünfzehn Aufforderungen meiner KK, ein Foto einzureichen.

 

Kritik an den öffentlich-rechtlichen Medien

Und die ÖR? Berichten die gemäß §11 Abs. 2 RStV ausführlich, objektiv und unparteilich über diese asozialen Zustände im ach so schönen Sozialstaat Deutschland? Nein, natürlich nicht! Wer da noch Zweifel hat, dass es sich bei den ÖR um Staatsfernsehen handelt, der lebt in einer anderen Realität, was nicht unbedingt schlimm ist, wenn man mit dieser Seifenoper zufrieden ist. Meine Behauptung können Sie gern selbst in den Mediatheken der ÖR überprüfen. Geben Sie z.B. mal den Begriff Gesundheitskarte auf ARD Mediathek ein. Diese mangelhafte Informationspolitik der ÖR verletzt m.E. §11 RStV, weshalb ich den Zwangsbeitrag (aka Rundfunkbeitrag) kategorisch ablehne und den Vertrag zulasten Dritter (aka Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) gemäß §333 BGB i.V.m. §328 BGB zurückweise.

Es gibt noch weitere Gründe, weshalb ich den Rundfunkbeitrag ablehne.

 

 

14 Gedanken zu „Mein Umgang mit dem eGK-Zwang – Ade Gesundheit –> Klage gegen eGK erfolglos“

  1. > seitdem nutze ich Bewertungsportale für Ärzte dafür, um publik zu machen, welche Ärzte die Ersatzbescheinigung problemlos akzeptieren und welche nicht.
    mich und bestimmt auch viele andere campanulae.wordpress.com- Leser interessiert, welche Bewertungsportale es sind.

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  2. hallo! interessante infos. wie ist denn inzwischen (juli 2016) der stand der dinge? zum einen, wie entwickelt sich die klage? hast du eine/n anwalt/in? zum anderen konkret, wie wickelst du inzwischen deine behandlungen ab? einzelfallbescheinigungen? jedesmal kvn, ärztekammer? …
    ich habe auch keine neue egk wegen fehlendem foto und inzwischen macht die kk (tk) immer größere diskussionen um die ausstellung einer einzelfallbestätigung. deshalb werde ich in den nächsten tagen eine schriftliche anfrage an die tk richten mit der aufforderung nach einem schriftlichen versicherungsnachweis incl. Bescheid mit Rechtsbehelf. grüße – ph

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    1. Inzwischen gibt es eine Arbeitsgemeinschaft (AG) von ca. 35 Klägern (wir wachsen!), der ich angehöre: Pressemitteilung_AG
      Meine Klage liegt noch beim SG. Ich habe auf die mündliche Verhandlung verzichtet, da ich ohnehin davon ausgehe, dass sie abgelehnt wird. Ich werde dieselbe Klage überarbeiten und beim LSG einreichen. Hierfür tausche ich mich mit der AG aus, denn es kommen neue Urteile (zuletzt LSG Baden-Württemberg, Az. L 11 KR 2510/15: LSG_Urteil) hinzu, die berücksichtigt werden sollten. Bis dato (zuletzt am 1.7.16) bekomme ich von meiner GKV (HKK) problemlos eine Ersatzbescheinigung zugeschickt, die „laufend“ gültig ist. Auch werde ich von meinen Ärzten problemlos behandelt. Von der TK weiß ich, dass die Probleme macht. Ich habe jemanden zur TK begleitet (Beistand), damit er eine Einzelfallbescheinigung bekommt, was auch geklappt hat. Da ich ihn nicht jedes Mal begleiten kann, hat er sich inzwischen online registriert und kann sich die Ersatzbescheinigungen selbst ausdrucken. Versuch es doch auch: TK_Registrierung (Tipp: Eine Ersatzbescheinigung gibt es nicht nur für den Arzt, sondern auch für die Uni oder den neuen Arbeitgeber).

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      1. danke für die ausführliche antwort. ich war inzwischen bei der tk, habe mal wieder (ausnahmsweise!?) (sogar mehrere) einzelfallbescheinigungen erhalten. ich habe aber mein vorbereitetes schreiben mit der nachfrage nach einem längere-zeit-gültigen papierausweis abgegeben. mal gespannt ob und wie sie antworten. so kann das ja nicht weitergehen. danke für den tip mit dem selbst-ausdruck einer versicherungsbestätigung. schaue ich mir mal an. ich werde allerdings versuchen, weiterhin von denen bestätigungen zu erhalten. wie ist das denn zu erklären, daß sie einerseits so einen streß machen mit dem ausstellen einer bescheinigung, andererseits aber im netz das ausdrucken problemlos zulassen??? darf ich übrigens der tk noch einen ausdruck deiner (geschwärzten) bescheinigung von der hkk zusenden, als gegenargument zu ihrer aussage, daß sie nur noch einzelfallbescheinigungen ausstellen dürfen? jetzt warte ich erstmal ab was passiert, dann sehe ich weiter. sucht ihr denn noch leute für eure klage-ag? wahrscheinlich besuche ich ende september eine veranstaltung zum thema egk mit d.lenkewitz (https://bigdata.blackblogs.org/), dann wird sich einiges einfacher mündlich klären lassen…

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      2. Gern, du kannst meine Ersatzbescheinigung bei deiner GKV vorlegen. Ich habe gerade die aktuelle Version vom Juli hochgeladen. Allerdings würde ich die TK vorab fragen, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie nur noch Einzelfallbescheinigungen ausstellen dürfen. Du zahlst ja auch nicht einzeln für jeden Tag, sondern für den ganzen Monat. Lenkewitz gehört ebenfalls der AG an.

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  3. Hallo zusammen,
    ich bin bei der BKK Metzingen (Baden-Württemberg) versichert. Das Einsenden des Lichtbildes habe ich seit Mai 2016 verweigert. Seitdem habe ich nur einmal eine Ersatzbescheinigung erhalten (die nur für 4 Wochen galt). Nach mittlerweile drei Schreiben an die KV (Mai, August, Dezember 2016, Einwurfeinschreiben) verweigert mir die KV die Zusendung weiterer Ersatzbescheinigungen. Es gibt keinerlei Informationen seitens der KV. Ich habe offziell Beschwerde beim GKV-Verband, Bundesversichertenamt, BKK-Dachverband u. BKK-Landesverband eingereicht. KEINE dieser Institutionen hat auf meine Beschwerde von Anfang Dezember 2016 reagiert. Ich benötige dringend ärztliche Hilfe aufgrund diverser Beschwerden. Aktuellster Kommentar meines Zahnarztes: „Ist doch nicht mein Problem wenn Sie keine EGK vorlegen können…wir behandeln Sie als Nicht-Versicherten mit sofortiger Abrechnung“. Was soll ich nun tun, was kann ich noch machen um wenigstens Ersatzbescheinigungen zu bekommen??? Vielen Dank für irgendeine Hilfe im Voraus.

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    1. Lieber Marcus,

      ich habe momentan nur eingeschränkt Internet, daher konnte ich meinen Blog nicht mehr aktualisieren. Aber dein Anliegen eilt. Du hast auch auf http://www.stoppt-die-e-card.de gepostet. Ich hoffe, du bekommst dort auch Hilfe.
      Der lange Weg: Du musst klagen. Zunächst musst du deine Kasse anschreiben und sie auffordern, dir einen Bescheid auszustellen, wenn sie meinen, dass du Leistungen nur mit eGK in Anspruch nehmen kannst. Antwortet die BKK nach 6 Monaten nicht, reichst du beim Sozialgericht Untätigkeitsklage ein. Das Verfahren beim SG ist für Versicherte kostenlos. Die BKK wird reagieren und dir einen ablehnenden Bescheid mit Rechtsbehelf zusenden. Du musst innerhalb eines Monats Widerspruch bei der BKK einlegen. Auch dieser wird abgelehnt. Dann kannst du endlich Klage beim SG einreichen. Gern kannst du meine Klage ganz oder in Teilen kopieren. Ansonsten verweise ich auf unsere Arbeitsgemeinschaft um Rolf Lenkewitz. Wir tauschen uns regelmäßig aus. Vielleicht klinkst du dich ein..
      Der kurze Weg:
      1.) Wechsel den Arzt und berichte auf oder anderen Plattformen. Schreib noch die KVN für dein Bundesland und/oder die Ärztekammer an und beschwere dich über den Arzt.
      2.) Bei einigen KK kann man sich online registrieren und eine Bescheinigung herunterladen. Bei der BKK Metzingen scheint das nicht möglich zu sein. Alternativ kannst du mit einem Beistand zu deiner KK gehen und direkt einen Mitarbeiter auffordern, dir eine Bescheinigung auszustellen.
      Mehr weiß ich jetzt leider auch nicht. Weil du ja akute Probleme hast, ist der o.g. Weg zu lang, aber er zahlt sich auf lange Sicht hoffentlich aus.
      Du bist nicht allein!

      LG
      campanulae

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  4. Hallo!
    In meinem gesamten Leben habe ich noch nie einen so dämlichen Blog gelesen. Sie veröffentlichen auf Ihrer Internetseite ihre eigenen Daten, zu denen Sie verpflichtet sind, können allerdings kein Bild bei Ihrer Krankenkasse für Ihre Gesundheitskarte einreichen. Herr im Himmel lass Hirn regnen. Wir haben keine größeren Probleme auf dieser Welt. Ich würde, wenn es mir so sehr um die Daten geht, sämtliche Internetleitungen Kappen und mich isolieren.

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    1. Lieber Hannes, wie sind Sie denn auf meinen ach „so dämlichen Blog“ gestoßen?
      Natürlich haben Sie Recht: Wir haben weitaus größere Probleme auf dieser Welt. Aber um die kann ich mich nicht alle kümmern. Daher kehre ich vor meiner eigenen Haustür. Was tun Sie für die Gesellschaft, Ihre Kinder und/oder Mitmenschen?
      Zurück zu meinem Beitrag: Es geht mir um die Verhältnismäßigkeit zwischen Datenschutz (Recht am eigenen Bild, auf informationelle Selbstbestimmung u.a.) und Sicherheit (in diesem Fall Missbrauch von Sozialleistungen, hier: Behandlungen durch Ärzte, die nur der Versicherte in Anspruch nehmen sollte). Oder um es mit Benjamin Franklins Worten zu formulieren: „Those who would give up essential Liberty, to purchase a little temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety.“ (Quelle: Pennsylvania Assembly: Reply to the Governor, Printed in Votes and Proceedings of the House of Representatives, 1755-1756 (Philadelphia, 1756), pp. 19-21. [November 11, 1755] https://franklinpapers.org/framedVolumes.jsp?vol=6&page=238a)
      Die Freiheit geht flöten, wenn wir immer mehr von uns preisgeben müssen (Stichwort: der gläserne Patient/Kunde/Bürger). Ob dieser Verlust von Freiheit mit einem Gewinn an Sicherheit korreliert, wird die Zukunft zeigen.

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